Wer auf sein Kfz angewiesen ist, den trifft es besonders, wenn der Führerschein „weg“ ist. Ob es sich in der konkreten Situation um ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis handelt, mag aus Sicht des Betroffenen zunächst eine juristische Spitzfindigkeit sein. Erhebliche Unterschiede ergeben sich aber bei den Folgen.
Beim Fahrverbot ist es einem lediglich verboten, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Das Verbot ist auf max. drei bzw. sechs Monate befristet und soll als Denkzettel und Warnung wirken. Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein wieder ausgehändigt.
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen dauerhaft und der Führerschein wird entwertet. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten angeordnet. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann eine neue Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt werden, wobei die Neuerteilung vom positiven Ausgang einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) abhängig gemacht werden kann. In der Praxis wiegt der Entzug der Fahrerlaubnis damit wesentlich schwerer.
Wer trotz Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.