Eine im Strafbefehl ausgewiesene Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl und Höhe der im Strafbefehl angegebenen Tagessätze. Beispiel: Wird eine Strafe von 30 Tagessätzen festgesetzt und beträgt der einzelne Tagessatz 50 €, so ergibt sich eine Strafe von 30 x 50 € - also insgesamt 1.500 €. Die "Anzahl " der Tagessätze soll dabei der jeweiligen Schuld angemessen sein. Die "Höhe" des Tagessatzes berücksichtigt die Einkommensverhältnisse, damit Bezieher geringer Einkommen gegenüber Besserverdienenden nicht vergleichsweise stärker belastet werden. Zu diesem Zweck wird das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen durch 30 Tage geteilt.
Es kommt vor, dass zwar dem Grunde nach keine Bedenken gegen den Strafbefehl bestehen, der Tagessatz aber vom Gericht zu hoch festgesetzt wurde. Der Grund hierfür ist, dass das Gericht mangels Kenntnis der Einkommensverhältnisse die Tagessatzhöhe oft schätzen muss. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Tagessatzhöhe zu beschränken.
Das Gericht kann dann mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Vorteil ist, dass in diesem Beschluss von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden darf. Lässt sich belegen, dass das für die Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigende Einkommen zu hoch angesetzt wurde, kann auf diesem Weg eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe und damit der insgesamt zu zahlenden Strafe erreicht werden. Mag die Reduzierung des einzelnen Tagessatzes auch gering erscheinen, so kann sich gerade bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen ein erhebliches Einsparungspotenzial ergeben.