Niemand ist gezwungen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Ist man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Diese zweiwöchige Frist ist unbedingt einzuhalten. Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden (selbst wenn er falsch ist). Entscheidend ist für die Wahrung der Frist nicht etwa der Poststempel, sondern allein der rechtzeitige Eingang des Einspruchs bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Ggf. sollte man sich deshalb den Eingang des Einspruchs vom Gericht bestätigen lassen.
Bei rechtzeitigem Einspruch findet dann eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht statt. Hier sind sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet. Beachten muss man aber, dass das Gericht in der Hauptverhandlung an die Strafhöhe des Strafbefehls nicht gebunden ist. Es kann daher auch die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe erhöhen. Chancen und Risiken eines Einspruchs sollten daher sorgfältig abgewogen werden.
Beabsichtigen Sie, sich nach Erhalt eines Strafbefehls beraten zu lassen, informieren Sie mich bitte bereits beim ersten Kontakt über den Erhalt des Strafbefehls und das Datum der Zustellung, damit keinesfalls die Einspruchsfrist versäumt wird. Es kann dann fristwahrend Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt werden. Über die Aufrechterhaltung und Begründung des Einspruchs kann nach erfolgter Akteneinsicht und Prüfung der Angelegenheit entschieden werden. Bis zum Aufruf der mündlichen Verhandlung kann der Einspruch noch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurück genommen werden.