Eine strafrechtliche Verurteilung setzt üblicherweise eine Anklage und eine mündliche Verhandlung voraus. Im Normalfall gibt es also keine Strafe ohne vorherige Gerichtsverhandlung. Die Ausnahme von dieser Regel ist das Strafbefehlsverfahren. Beim Strafbefehl entscheidet der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage und verhängt eine Strafe, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Das Gericht tut einfach so, als habe der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tat gestanden.
Da man über die Beantragung eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nicht informiert wird, wird man oftmals einigermaßen überrascht sein, wenn man dann plötzlich den Strafbefehl im Briefkasten vorfindet.
Ein Strafbefehl muss indes kein Nachteil sein. Für den Beschuldigten kann die Erledigung im Strafbefehlsverfahren handfeste Vorteile mit sich bringen:
Lässt sich bei der Staatsanwaltschaft keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen, kann es im Einzelfall daher zweckmäßig sein, einen Strafbefehl aktiv anzustreben.
Trotz der aufgezählten Vorteile ist ein Strafbefehl nicht immer erste Wahl, denn letztlich hat der Strafbefehl die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. Dazu gehört z.B. auch, dass die Strafe im Bundeszentralregister eingetragen wird oder ein negativer Einfluss auf Folgeverfahren z.B. im Zivil- und Verwaltungsrecht. Ein Strafbefehl sollte daher nicht leichtfertig akzeptiert werden.