Zu den zentralen Grundsätzen des Strafrechts gehört es, dass niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten. Es muss deshalb auch niemand an einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren mitwirken und sich in einer Vernehmung zur Sache äußern. Nur die sogenannten Angaben zur Person muss man wahrheitsgemäß machen. Hinsichtlich aller anderen Fragen hat jeder Beschuldigte das Recht, zu schweigen. Egal ob bei einer Vernehmung vor Ort oder einer Vorladung, auf dieses Recht sollte man nicht vorschnell verzichten. Dafür gibt es gleich mehrere Gründe:
Wer diese Risiken vermeiden möchte, sollte den vernehmenden Beamten deutlich sagen, dass er sich nicht äußern will. In der Praxis ist das oft schwieriger als es sich hier anhört. Sei es, weil man den Polizisten gegenüber nicht unhöflich sein will, man nicht unkooperativ erscheinen mag oder man sich rechtfertigen will. Ehe man es überhaupt richtig bemerkt hat, hat man sich dann womöglich schon um Kopf und Kragen geredet. Im Nachhinein lässt sich eine Aussage dann oft nicht mehr korrigieren. Da hilft es auch nicht, wenn man die Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll verweigert. Ggf. wird das Gericht den vernehmenden Polizisten als Zeugen hören und der wird die Aussage so bestätigen, wie er sie protokolliert hat. Besser ist es daher, wenn man nichts sagt. Das ist in dieser Situation nicht unhöflich, sondern das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Eine Stellungnahme kann regelmäßig auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Akteneinsicht nachgeholt werden, ohne dass deswegen mit Nachteilen zu rechnen ist.
Übrigens: Wird der Beschuldigte bei der Vernehmung nicht über sein Schweigerecht belehrt, kann dieser Umstand zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot führen. Das bedeutet, dass eine Verurteilung dann nicht auf die so zustande gekommene Aussage gestützt werden darf.