Sagen Sie jetzt nichts

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Zu den zentralen Grundsätzen des Strafrechts gehört es, dass niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten. Es muss deshalb auch niemand an einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren mitwirken und sich in einer Vernehmung zur Sache äußern. Nur die sogenannten Angaben zur Person muss man wahrheitsgemäß machen. Hinsichtlich aller anderen Fragen hat jeder Beschuldigte das Recht, zu schweigen. Egal ob bei einer Vernehmung vor Ort oder einer Vorladung, auf dieses Recht sollte man nicht vorschnell verzichten. Dafür gibt es gleich mehrere Gründe:

  • Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, muss nicht damit rechnen, falsch verstanden zu werden. Nur in den wenigsten Fällen wird eine Aussage wörtlich protokolliert. In der Regel notiert der Beamte das Gesagte so, wie er es verstanden hat. Dass es dabei auch ohne jede böse Absicht zu Fehlern, Ungenauigkeiten und Missverständnissen kommen kann, überrascht nicht.
  • Vermeintlich entlastende Angaben können sich im Nachhinein als belastend erweisen. Das betrifft insbesondere innere Vorgänge. Beispiel: Wer entschuldigend erklärt, er habe die rote Ampel nur überfahren, weil er sein krankes Kind aus dem Kindergarten abholen wollte, mag natürlich das Verständnis der vernehmenden Beamten auf seiner Seite haben. Am Ende muss er aber damit rechnen, dass ihm jetzt Vorsatz zur Last gelegt wird, während ihm ohne seine Aussage nur ein fahrlässiger Rotlichtverstoß hätte nachgewiesen werden können.
  • Ohne vorherige Akteneinsicht weiß man nicht, was die Ermittlungsbehörden in der Hand haben. Man muss dann seine Aussagen ins „Blaue“ hinein machen und riskiert damit vielleicht sogar, Vorgänge einzuräumen, die noch gar nicht aktenkundig sind.

Wer diese Risiken vermeiden möchte, sollte den vernehmenden Beamten deutlich sagen, dass er sich nicht äußern will. In der Praxis ist das oft schwieriger als es sich hier anhört. Sei es, weil man den Polizisten gegenüber nicht unhöflich sein will, man nicht unkooperativ erscheinen mag oder man sich rechtfertigen will. Ehe man es überhaupt richtig bemerkt hat, hat man sich dann womöglich schon um Kopf und Kragen geredet. Im Nachhinein lässt sich eine Aussage dann oft nicht mehr korrigieren. Da hilft es auch nicht, wenn man die Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll verweigert. Ggf. wird das Gericht den vernehmenden Polizisten als Zeugen hören und der wird die Aussage so bestätigen, wie er sie protokolliert hat. Besser ist es daher, wenn man nichts sagt. Das ist in dieser Situation nicht unhöflich, sondern das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Eine Stellungnahme kann regelmäßig auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Akteneinsicht nachgeholt werden, ohne dass deswegen mit Nachteilen zu rechnen ist.

 

Übrigens: Wird der Beschuldigte bei der Vernehmung nicht über sein Schweigerecht belehrt, kann dieser Umstand zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot führen. Das bedeutet, dass eine Verurteilung dann nicht auf die so zustande gekommene Aussage gestützt werden darf. 


Nicht volljährig? Strafrechtliche Ermittlungen gegen Minderjährige.

Anklageschrift erhalten - was ist jetzt zu tun?

Post von der Polizei. Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.


 

 

Johannes D. Maas

Rechtsanwalt

Parkweg 18

22880 Wedel

 

Tel   04103 - 803 83 57

Fax  04103 - 803 83 58

Mail  kontakt@jmaas.de