Die polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

"Morgen um 10 Uhr auf dem Präsidium." So oder ähnlich hört man es im Krimi. Dort lädt der Kommissar den Beschuldigten meist persönlich vor. In der Realität kommt die Vorladung im Allgemeinen mit der Post. Sie enthält schlagwortartig die vorgeworfene Straftat, die Tatzeit und den Tatort. Unter Angabe einer (sehr) kurzen Sachverhaltszusammenfassung wird der Beschuldigte aufgefordert, für eine Vernehmung zur Dienstelle zu kommen. Oft erfährt der Beschuldigte mit diesem Schreiben zum ersten Mal von den gegen ihn aufgenommenen Ermittlungen.

 

Das Vorladungsformular ist meist so gefasst, dass der Eindruck entsteht, man müsse der Vorladung Folge leisten, wenn man nicht auf wesentliche Verteidigungsmöglichkeiten verzichten wolle. Tatsächlich ist diese Sorge unbegründet. Äußerungen können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, ohne dass einem deshalb Nachteile drohen. Es besteht daher kein Grund zur Eile. Man kann gefahrlos dem Termin fernbleiben und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Ob man den Termin absagt, ist allenfalls eine Frage der Höflichkeit. Verpflichtet ist man dazu nicht. Wer vermeiden will, sich bei der Absage am Telefon doch noch in ein Gespräch verwickeln zu lassen, teilt besser schriftlich mit, dass er nicht kommen wird. 

Ist man bereits anwaltlich vertreten, wird der Verteidiger die Dienststelle benachrichtigen und gleichzeitig Akteneinsicht für den Mandanten beantragen.


Der Wahrheit verpflichtet - als Zeuge im Strafverfahren.


Anklageschrift im Briefkasten - wie das Verfahren jetzt weitergeht und womit gerechnet werden muss.


Auch wenn man nichts zu verbergen hat - warum man nicht vorschnell auf das Schweigerecht verzichten sollte.


 

 

Johannes D. Maas

Rechtsanwalt

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