Einer Zeugenvernehmung wird manch einer mit gemischten Gefühlen entgegensehen. Die Gründe können vielfältig sein. Sei es die Sorge, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber zu treten oder vor den Prozesszuschauern private Details preisgeben zu müssen. Möglicherweise besteht auch die Befürchtung, sich selbst oder andere mit einer Aussage im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht zu belasten.
Trotz alledem ist es keine gute Idee, die Zeugenladung zu ignorieren und nicht zum Termin zu kommen. Wer als Zeuge in einem Strafprozess geladen wird, ist verpflichtet, zu erscheinen und - soweit kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht - wahrheitsgemäß auszusagen. Diese Verpflichtung gilt einschränkungslos für die Ladung von Staatsanwaltschaft und Gericht. Der polizeilichen Ladung ist dagegen nur Folge zu leisten, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. In diesem Fall muss sich dieser Umstand aber aus der Ladung ergeben, was eher die Ausnahme sein dürfte. Andernfalls bleibt es dabei, dass die Befolgung einer polizeilichen Ladung freiwillig ist.
Wer einer verpflichtenden Ladung nicht Folge leistet, muss für die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufkommen, muss ein Ordnungsgeld zahlen und riskiert auch noch, zwangsweise vorgeführt zu werden. Wer hinsichtlich seiner Pflichten unsicher ist, sollte deshalb sicherheitshalber vorab rechtlichen Rat einholen.
Auch ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht entbindet nicht von der Pflicht, einer Ladung nachzukommen. Gegebenenfalls wird sich aber erreichen lassen, dass die Ladung im Vorwege wieder aufgehoben wird, wenn vorab auf ein berechtigtes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen und mitgeteilt wird, dass von diesem Recht Gebrauch gemacht werden wird.