Anklage

Was jetzt zu tun ist

Die Staatsanwaltschaft klagt an, wenn aus ihrer Sicht bei Abschluss der Ermittlungen eine Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung durch das Gericht besteht. Die Zustellung einer Anklageschrift sollte daher in jedem Fall ernst genommen werden. Mit der Anklage liegt dann die Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens beim Gericht. Entweder das Gericht eröffnet das Hauptverfahren und lässt die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu oder es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

 

Mit Zusendung der Anklageschrift und vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gibt das Gericht Gelegenheit, die Vornahme von Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. An dieser Stelle muss zwar vor überzogenen Erwartungen gewarnt werden. Tatsächlich eröffnet das Gericht das Verfahren in aller Regel. Einflussnahmemöglichkeiten bestehen jedoch auch in diesem Verfahrensabschnitt und es kann unter Umständen auch in diesem Stadium eine Einstellung angestrebt werden. Zu den anwaltlichen Sofortmaßnahmen bei bereits erfolgter Anklage zählt die Beantragung von Akteneinsicht sowie die Bemühung um die Verlängerung der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist. Auch in dieser Verfahrenssituation gilt der Grundsatz, dass eine Äußerung allenfalls nach Kenntniserlangung bezüglich des Akteninhalts abzugeben ist. 

 

 

Johannes D. Maas

Rechtsanwalt

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