Rechtsschutz im Strafverfahren

Wann zahlt die Versicherung in Straf- und Bußgeldsachen?

In (verkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren wird von den Versicherern zumeist unproblematisch Rechtsschutz zugesagt werden. Im Strafrecht bietet der "übliche" Privatrechtsschutz dagegen leider nur sehr eingeschränkt Schutz. Gar kein Rechtsschutz wird in der Regel gewährt, wenn einem eine Straftat vorgeworfen wird, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann. Kann ein Delikt sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden, tritt die Versicherung meist unter dem Vorbehalt ein, dass es nicht zu einer Vorsatzverurteilung kommt. Bei einer Verurteilung wegen Vorsatz fordert die Rechtschutzversicherung bereits geleistete Zahlungen dann zurück. 

 

Bei Ermittlungen im Unternehmen oder gegen Mitarbeiter gewähren ggf. kombinierte D&O und Strafrechtschutzversicherungen weitergehenden Schutz. Generell gilt, dass es Unterschiede gibt zwischen den Versicherungen und den jeweils vereinbarten Versicherungsleistungen. Versichert ist übrigens oft nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern beispielsweise auch der Ehepartner. In jedem Fall lohnt es sich daher, bei der Versicherung nachzufragen, ob eine Deckungszusage erteilt wird. 

 

Ich lasse Sie hier nicht allein und übernehme bei Mandatierung auf Ihren Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung zur Prüfung Ihres Versicherungsschutzes. Bitte teilen Sie mir hierfür den Namen Ihrer Versicherung, deren Emailadresse und Ihre Versicherungsnummer mit. Sie finden diese Angaben z.B. auf der letzten Prämienrechnung der Versicherung. Ich kläre umgehend bei Ihrer Versicherung, ob Rechtsschutz gewährt wird. 

 

Auch wenn Sie rechtschutzversichert sind, dürfen Sie Ihren Anwalt selbstverständlich frei wählen. Von den Versicherungen werden teilweise bestimmte Partneranwälte vorgeschlagen. Eine Verpflichtung, einen dieser Anwälte auszuwählen besteht aber nicht und es ist allein an Ihnen, den Anwalt auszuwählen, dem Sie in Ihrer Angelegenheit vertrauen.

 

Erteilt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, wird jeweils die gesetzliche Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattet. Das hört sich nach einer Selbstverständlichkeit an, bedeutet aber beispielsweise auch: Wer eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, die die gesetzlichen Gebühren übersteigt, muss für die Differenz selbst aufkommen. Auch Fahrtkosten des Anwalts zu einem auswärtigen Gericht sind unter diesem Gesichtspunkt ggf. von der Erstattung ausgeschlossen sein. Sollten in Ihrer Angelegenheit Rechtsanwaltskosten entstehen, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden, gehört es zu meinen Aufgaben, Sie hierüber zu informieren. 

 

Übrigens ist in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung mit der Rechtsschutzversicherung vereinbart. Die Rechtsschutzversicherung weist regelmäßig innerhalb der Deckungszusage darauf hin und informiert über den jeweiligen Umfang, in dem der Mandant dann zur Zahlung selbst verpflichtet bleibt.  

 

 

Johannes D. Maas

Rechtsanwalt

Parkweg 18

22880 Wedel

 

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