Ob Anwaltskosten erstattet werden, hängt in strafrechtlichen Angelegenheiten vom Verfahrensausgang ab.
Erkennt das Gericht auf "Freispruch" werden die Rechtsanwaltskosten im Allgemeinen vom Staat übernommen. So gut sich das anhört, einschränkungslos gilt dieser Grundsatz leider nicht. Ersetzt wird
nämlich nur die gesetzliche Vergütung, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Ist mit dem Strafverteidiger eine höhere Vergütung vereinbart, ist die Differenz nicht
erstattungsfähig.
Kommt es zur Verurteilung, gibt es keine Kostenerstattung. Das überrascht weniger. Dass es trotz oder gerade bei einer drohenden Verurteilung zweckmäßig sein kann, einen Anwalt an seiner Seite zu
haben, ist davon unabhängig.
Unerfreulich und für den Mandanten wenig verständlich ist aber, dass es regelmäßig ebenfalls keine Kostenerstattung gibt, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Das
ändert aber nichts daran, dass die frühzeitige Einstellung im Regelfall das vom Mandanten angestrebte Optimalziel sein wird.