Bereits als Jugendlicher kann man strafrechtlich belangt werden und muss damit rechnen, in Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu geraten. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 14 Jahren zur Tatzeit. Besonderheiten des Verfahrens und der möglichen strafrechtlichen Folgen für den Jugendlichen regelt das Jugendgerichtsgesetz. Zwar sollen die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Strafen nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie erzieherisch wirken. Nichtsdestotrotz: auch Jugendstrafrecht bleibt Strafrecht!
Eltern haben im Jugendstrafverfahren dieselben Anwesenheits- Anhörungs-, Frage- und Antragsrechte wie auch der Jugendliche selbst. Sie können Rechtsmittel einlegen und haben selbstverständlich das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Auch wenn der Verteidiger von den Eltern beauftragt und bezahlt wird, besteht das Mandatsverhältnis in diesem Fall zum Jugendlichen. Seinen Interessen ist der Verteidiger verpflichtet. Ziel ist natürlich immer ein Verfahrensabschluss, der die Zukunftsperspektiven des Jugendlichen nicht gefährdet.
Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Ein Kind wird für seine Taten daher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass der Beschuldigte noch nicht 14 Jahre alt war, wird das Strafverfahren eingestellt. Ist durch die Tat ein Schaden verursacht worden, kann das Kind trotzdem zum Ersatz verpflichtet sein. Bei mangelnder Einsichtsfähigkeit des Kindes kommt eine Schadensersatzverpflichtung des Aufsichtspflichtigen in Betracht.